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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Produkten

1.Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WETROK GmbH Reinigungstechnik (nachfolgend: „WETROK GmbH“ oder „wir“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunden“). Wir erbringen alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Eine Auftragserteilung des Kunden wird als Zustimmung zu den in unserer Offerte enthaltenen Bedingungen betrachtet, sofern die Auftragserteilung keine widersprechenden Angaben enthält. Ebenso gelten die mit unserer Auftragsbestätigung mitgeteilten Bedingungen als angenommen, wenn der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung (jeweils einschl. E-Mail, Fax) maßgebend.

2. Vertragsschluss, Preise

Soweit nicht abweichend vereinbart, werden die Preisangebote in EURO abgegeben und sind freibleibend. Unsere Preise für Lieferungen verstehen sich ab Werk, zuzüglich Verpackung, Versand und gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll, Gebühren und anderer Abgaben. Kaufanträge an unsere Mitarbeiter werden erst nach schriftlicher Bestätigung (einschl. E-Mail, Fax) durch die WETROK GmbH, Leverkusen oder durch die Lieferung der Waren zu rechtsverbindlichen Kaufverträgen. Gegenüber Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnung, Gewichts-, Maß und sonstigen Angaben aus unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen und unserem Angebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.Im Falle von Kostenveränderungen nach Vertragsschluss für Lieferung, die mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen sollen, behalten wir uns das Recht vor, die auf Grundlage des jeweiligen Vertrages vereinbarten Preise in Abhängigkeit von der Entwicklung der für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten angemessen anzupassen (jeweils abzüglich eines prozentualen oder festen Rabatts, soweit vereinbart), um die Steigerung bzw. Senkung von Kosten abzubilden, die uns für die Ausführung des Vertrages entstehen (z.B. Energiekosten, Lohnkosten, Transportkosten, Abgaben, Steuern oder Zölle).

3. Zahlungsbedingungen, e-Rechnung

Soweit nicht abweichend vereinbart, hat die Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Servicerechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug. Dem Kunden steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nur zu, soweit die Gegenansprüche unbestrit­ten oder rechtskräftig festgestellt sind oder mit unseren Ansprüchen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Zahlt der Kunde trotz Fälligkeit nicht, so ist der geschuldete Betrag mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt und müssen wir unsere Ansprüche deshalb als gefährdet ansehen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Der Kunde stimmt hiermit einer elektronischen Übermittlung der Rechnung durch uns zu.

4. Eigentumsvorbehalt

Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen, ver­gangenen und zukünftigen Ansprüche innerhalb der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum (Kontokorrentvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz- oder Austauschteile, soweit sie nicht durch Einbau wesentliche Bestandteile werden. Der Kunde ist zur Kennzeichnung und – soweit zumutbar – zur getrennten Lagerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Vorbehaltsware) verpflichtet. Er wird die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung an.Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde (insb. Versicherung, unerlaubte Handlung) entstehenden Forderungen tritt er schon jetzt an uns zu unserer Sicherung in vollem Umfang ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Die Abtretung nehmen wir an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben. Eine Verpfändung oder Sicherungs­übereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware (Pfändungen, Beschlagnahmungen etc.)  oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns un­verzüglich mitzuteilen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Kunde verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die in im vorstehen Absatz vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden heraus zu verlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Nach vorheriger Androhung können wir zurückgenommene Vorbehaltsware verwerten und unsere offenen Ansprüche aus deren Erlös befriedigen. Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B.: Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten (Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen) den Gesamtwert unserer Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

5. Versand und Gefahrenübergang, Dokumentation von Transportschäden

Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Lager Leverkusen (EXW Leverkusen, Incoterms 2020). Die Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an, die den Transport ausführende Person übergeben wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt (insb., wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft)) und ob wir die Transportkosten ganz („Frei-Haus-Lieferung») oder teilweise tragen. Falls vom Kunden gewünscht, können die Waren auf Kosten des Kunden an einen anderen Zielort geliefert werden (Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort).

Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen. Hinsichtlich der Transportkosten gilt ab 1.1.2023 folgende Regelung:

Warenwert (netto)                         

Versandkosten (ggf. zzgl. eines Gefahrgutzuschlags)

bis € 100,- € 13,70

ab € 101,- bis 250,- € 17,80

ab € 251,- bis 500,- € 21,40

ab € 501,- bis 750,- € 25,00

ab € 751,- frachtfrei

Sofern Art und Umfang der Lieferung eine Zusatzverpackung erfordern (z.B. für den Transport als Gefahrgut), sind etwaige zusätzliche Kosten vom Kunden zu tragen.

6. Lieferzeit und Lieferverzug

Das im Vertrag angegebene Lieferdatum ist ein ungefähres Datum, es sei denn, es wird von uns ausdrücklich als festes Datum bezeichnet. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich entsprechend, wenn der Kunde notwendige Mitwirkungshandlungen verzögert oder nachträgliche Änderungen des Vertrags wünscht.

Für den Fall, dass die Parteien eine Lieferfrist vereinbart haben, ist das Einhalten einer Lieferfrist immer von der richtigen und/oder rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig. Werden wir selbst nicht richtig und/oder rechtzeitig beliefert, obwohl wir bei einem zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben, und lässt sich nicht absehen, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist – spätestens innerhalb von 2 Monaten – erbringen können, können wir und der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten, und im Fall des Rücktritts jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich zu erstatten. Dem Kunden steht ein Recht auf Schadensersatz in diesem Fall nicht zu. Wir haften nicht, falls die Nichtlieferung oder Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf unvorhersehbare Hindernisse höherer Gewalt (d.h. insbesondere aber nicht abschließend: Krieg, Invasion, Terrorakte, Bürgerkrieg, Aufstand, Revolution, Unruhen aufgrund militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Beschlagnahme oder zwangsweise Einziehung durch eine Regierungs- oder sonst zuständige Behörde, Epidemien, Pandemien, Erdbeben, Flut, Feuer oder andere Naturkatastrophen, einschließlich Wetterbedingungen wie Hurrikane, Überschwemmungen und Schneestürme, sowie rechtmäßige Streiks, Aussperrungen oder sonstige Arbeitskonflikte von / durch Angestellte, Subunternehmer oder Lieferanten, die für die Erfüllung des Kaufvertrages von Bedeutung sind, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Wir werden den Kunden über einen solchen Fall unverzüglich unterrichten und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und sich nicht absehen lässt, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist – spätestens innerhalb von 2 Monaten – erbringen können, können wir und der Kunde vom Vertrag zurücktreten; eine bereits vom Kunden erbrachte Gegenleistung werden wir unverzüglich erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

7. Annahmeverzug

Nimmt der Kunde die Lieferung innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht wie vereinbart ab bzw. entgegen oder verzögert sich der Versand infolge von anderen von dem Kunden zu vertretenden Umständen, sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens zu verlangen und die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Kunden entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

Zum Ausgleich von Lagerkosten können wir eine pauschale Entschädigung verlangen in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrags der zu lagernden Waren pro vollständige Woche, bis zu maximal 5 % des Rechnungsbetrags, und zwar ab Lieferdatum oder – wenn es kein Lieferdatum gibt – ab dem Datum der Mitteilung über die Versandbereitschaft der Waren. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Wir behalten uns das Recht vor, nachweislich höhere Schäden geltend zu machen.

Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die Mengen, die bis zu dem vereinbarten Abruftermin nicht abgenommen sind, in Rechnung zu stellen und für die über die Abruffrist hinausgehende Zeit bis zur endgültigen Lieferung anfallende Lagerungskosten zu erheben. Unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Eine pauschale Entschädigung nach dieser Klausel ist auf weitergehende Schadensersatzansprüche anzurechnen.

8. Gewährleistung

Wir haften nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Die Mängelansprüche des Kunden setzen zudem voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Es gelten die §§ 377, 381 HGB.

Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung von der Zahlung des Kaufpreises durch den Kunden abhängig zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.

Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Lieferanten oder Hersteller des fehlerhaften Fremderzeugnisses erfolglos war oder, beispielsweise auf-grund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

Für Mängel gebrauchter Liefergegenstände, die wir als „reparierte“ oder „gebrauchte“ und nicht als „generalüberholte“ oder „neuwertige“ Gegenstände verkaufen, haften wir ausschließlich gemäß Ziff. 9. Bei Mängeln gebrauchter, aber generalüberholter oder neuwertiger Waren („Occasionsmaschinen“) sind wir nur zu einem Versuch der Mängelbeseitigung verpflichtet. Schlägt die Beseitigung des Mangels fehl,

beschränken sich die Rechte des Kunden auf eine Minderung des Kaufpreises. Die Haftung gemäß Ziff. 9 bleibt unberührt. Im Übrigen stehen dem Kunden bei Mängeln gebrauchter Liefergegenstände abweichend von den vorstehenden Ziffern keine Ansprüche zu.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

9. Haftung, Verjährung

Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur dann, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die den typischen Vertragszweck prägen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; insoweit ist die Haftung auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die Haftung aufgrund einer Garantie, insbesondere gemäß der nachfolgenden Garantiebestimmungen und für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit die Haftung durch die vorstehenden Absätze beschränkt ist, gilt dies auch für Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen. Ebenfalls unberührt bleibt die Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach 445b BGB.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes – 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB besteht nur, wenn der Kunde innerhalb der 12-monatigen Verjährungsfrist sowohl Nacherfüllung verlangt, hat als auch wir die Pflicht zur Nacherfüllung verletzt haben.

10. Garantiebestimmungen

10.1 Garantieerklärung

Die Garantie gilt nur gegenüber dem Kunden und ist nicht übertragbar.

Diese Garantie wird zusätzlich zu allen anderen Ansprüchen gewährt, die einem Kunden aus anderen Rechtsgründen gegenüber WETROK zustehen. Insbesondere hat jeder Kunde bei Mängeln des Produkts gesetzliche Rechte, deren Inanspruchnahme (i) unentgeltlich ist und (ii) durch diese Garantie nicht eingeschränkt wird.

Der Einsatz unserer Maschinen, Geräte und chemo-technischen Produkte geschieht durch den Kunden ausschließlich unter seiner Verantwortung; wir übernehmen hierfür lediglich die Verantwortung, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

10.2 Beginn und Dauer der Garantie

WETROK gewährt für die von ihr gelieferten­ Reinigungsmaschinen eine Garantie von 24 Monaten oder 1.000 Betriebsstunden im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit (es gilt der Wert, welcher zuerst erreicht wird). Die Garantie beginnt ab dem Lieferdatum. Für Wetrok Geräte sowie Reinigungs-, Pflege- und Schutzprodukte gewährt Wetrok 12 Monate Garantie im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit ab Lieferdatum.

Für Occasionsmaschinen, die nicht älter als zwei Jahre sind, gilt eine 12-monatige Garantie ab Lieferdatum. Für Occasionsmaschinen älter als zwei Jahre, gilt eine 6-monatige Garantie ab Lieferdatum, jeweils im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit.

Wir gewähren auf die von uns gelieferten Lithiumbatterien eine Garantiezeit von 2 Jahren oder 2000 Ladezyklen (es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird). Bei Lithiumbatterien für Scheuersaugmaschinen gilt eine Garantiezeit von 5 Jahren oder 2000 Ladezyklen (es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird). Die Garantie gilt jeweils im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit. Die Garantie beginnt ab dem Lieferdatum. Alle weiteren Bestimmungen zum Garantieanspruch gelten gemäß Produktinformation zu den Lithiumbatterien.

Nach Abschluss einer Reparatur- und/oder Wartungsarbeit durch unser Servicepersonal wird eine Servicegarantie für die verrichtete Arbeit und die verwendeten Ersatzteile von 6 Monaten, ab Datum der Ausführung, gewährt. Im Übrigen werden die vorgenannten Garantiezeiten für Maschinen und Batterien nicht durch eine Reparatur- und/oder Wartungsarbeit oder sonstige Garantieleistung verlängert; die Garantie beginnt in diesen Fällen auch nicht neu zu laufen

10.3 Garantieanspruch, Inanspruchnahme der Garantie

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist, dass der Kunde die von WETROK gelieferten Maschinen, Geräte und Produkte umgehend nach der Lieferung prüft und allfällige Mängel WETROK unverzüglich in Textform anzeigt. Verdeckte Mängel resp. Mängel, die erst im Verlauf der Garantiezeit auftauchen, sind um­gehend nach deren Entdeckung WETROK in Textform bekannt zu geben.

Ein Garantiean­spruch kann im Rahmen der Garantie­­bestimmungen geltend gemacht werden, wenn innerhalb der Garantiezeit die einwand­freie Funktion und der ggfs. zugesicherte Gebrauch von Wetrok-Produkten beeinträchtigt ist.

Des Weiteren können Ansprüche aus der Garantie nur unter Vorlage der Originalrechnung mit Kaufdatum gegenüber WETROK geltend gemacht werden.

Bei Nichteinhaltung einer der vorgenannten Voraussetzungen sowie bei Vorliegen eines Falls der Ziff. 10.4 sind Ansprüche aus der Garantie ausgeschlossen.

Die Fehleranzeige ist zu richten an:

Wetrok GmbH

Maybachstrasse 35

51381 Leverkusen

Deutschland

E-Mail: info@wetrok.de

10.4      Garantieeinschränkungen / Garantieausschluss

Die Geltendmachung eines Garantieanspruches ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • für sämtliche Teile, die beim Gebrauch dem normalen Verschleiß unterworfen sind;

  • für Defekte oder Beschädigungen, die durch (i) unsachgemäße Bedienung, d.h. abweichend von unseren Gebrauchshinweisen und der Betriebsanleitung, oder (ii) äußere Einflüsse (z.B. Schäden, die durch Sturz, Transportschäden, Überhitzung, Einwirken von Flüssigkeiten hervorgerufen werden) entstanden sind;

  • wenn Maschinen und Geräte von Drittpersonen ohne vorherige Einwilligung der WETROK geöffnet und/oder repariert wurden;

  • wenn die WETROK-Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanweisung nicht eingehalten wurden;

  • wenn nicht unsere Originalersatzteile/ Zubehör/ Reinigungsmittel eingesetzt wurden;

  • wenn die Maschine nicht von uns oder von uns autorisierten Partnern jährlich gewartet wurden

  • für Schäden, die durch das mangelhafte Produkt/Gerät entstanden sind (insb. Schäden an Gebäuden, Einrichtungsgegenständen und Fußböden).

10.5 Garantieleistungen

Zur Behebung eines Fehlers steht es WETROK im Garantiefall frei, nach eigenem Ermessen, alle während der Garantiezeit gemeldeten Mängel zu beheben­, resp. mangelhafte Teile kostenlos zu er­setzen, sofern der Mangel nachweisbar auf fehlerhafte Konstruktion, mangelhafte Pro­duktion oder ungeeignetes Material zurück­ zuführen ist, der Fehler schon bei Gefahrübergang vorlag und kein Garantieausschlussgrund vorliegt. Beim Austausch wird das alte Produkt kostenfrei durch ein neues Produkt gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Typs ersetzt. Sofern das betroffene Produkt zum Zeitpunkt der Fehleranzeige nicht mehr hergestellt wird, ist WETROK berechtigt, ein ähnliches Produkt zu liefern.

WETROK trägt die bei Garantieleistungen anfallenden Kosten, für Ersatzteile, Reparatur und eigene Arbeitskosten sowie etwaige Ausgaben für Transport oder die Versendung des Produkts. Hat jedoch WETROK dem Kunden für die Einsendung ein bestimmtes Frachtunternehmen genannt und nutzt der Kunde ein anderes Frachtunternehmen, kommt WETROK für die Kosten der Einsendung nicht auf.

Produkte oder Teile von Produkten, die im Rahmen der Garantieleistung ausgetauscht werden, gehen in das Eigentum von WETROK über.

10.6 Erstattungsanspruch bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme der Garantie

Sofern sich ein Produktfehler als durch diese Garantie nicht gedeckt erweist und kein Mangelgewährleistungsfall vorliegt, behalten wir uns vor, entstandene Kosten für Transport und Untersuchung dem Kunden in Rechnung zu stellen. Sofern der Kunde nach Information über das Nichteingreifen der Garantie und über die voraussichtlichen durch die Instandsetzung entstehenden Kosten die Ausführung der Instandsetzung wünscht, hat er zusätzlich die Kosten für die Ersatzteile und die Arbeitskosten zu tragen.

11. Elektrische Anschlüsse

Für den Anschluss aller elektrischen Maschinen sind die Vorschriften des VDE FNN zu berücksichtigen.

12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile und Gerichts­stand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitig­keiten ist Leverkusen. Darüber hinaus können wir den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

WETROK GmbH Reinigungstechnik

 

Stand: Dezember 2023